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Satzung

- Bürgerinitiative Katzenbuckel -

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Katzenbuckel“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Waldbrunn.

3.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Katzenbuckels in seiner jetzigen Gestalt sowie die Verhinderung von naturzerstörenden Baumaßnahmen sowohl am Katzenbuckel selbst als auch an der ihn umgebenden Landschaft.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1.     Mobilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit

2.     Gespräche mit den politischen Parteien, Umweltschutzverbänden und      anderen relevanten gesellschaftlichen Gruppen

3.     wissenschaftliche Begleitung über eingeholte Gutachten

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet

1.     mit dem Tod des Mitglieds

2.     durch freiwilligen Austritt

3.     durch Ausschluß aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalendermonats zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in erheblichem Maß verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, durch den Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Briefes schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.     Wahl des Vorstandes

2.     Bildung von Arbeitskreisen

3.     Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

4.     Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

Die Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder werden rechtzeitig über das „Amtsblatt des Gemeinde-Verwaltungsverbandes Neckargerach-Waldbrunn“ eingeladen.

Der Ablauf der öffentlichen Sitzungen orientiert sich an einer vorher festgelegten Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern vor oder zu Beginn der Versammlung ausgeteilt werden.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand behält sich jedoch vor, über anstehende Entscheidungen intern abzustimmen.

Eine Änderung der Satzung oder der Beschluß der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1.     dem/der 1. Vorsitzenden,

2.     dem/der 2. Vorsitzenden,

3.     dem/der 1. Schriftführer/in,

4.     dem/der 2. Schriftführer/in,

5.     dem/der 1. Kassenwart/in

6.     dem/der 2. Kassenwart/

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zu Anfang eines jeden Jahres fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Waldbrunn, den 23.11.2000

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